Ein wissenschaftliches Interesse begründet keinen Verdacht auf einen dahinterstehenden schweren Schädigungswillen. Im Gegenteil, die Umstände (Generieren einer validen Publikationsgrundlage mit positiven Outcome) lassen eher annehmen, dass es im Interesse des Beschuldigten war, dass die Privatklägerin durch die Vornahme der Operation vom 5. Februar 2015 zu einem «Vorzeigemodell» - mithin mit gutem Outcome und keiner Schädigung - würde (vgl. dazu Nichtanhandnahmeverfügung S. 11, Fn. 44). 11. Unbestritten ist, dass die Privatklägerin einen schweren Schaden erlitten hat.