Die Beschwerdeführerin vermag kein einziges objektivierbares Element zu nennen, welches auch nur im Ansatz den Verdacht oder die Vermutung aufkommen liesse, dass der Beschuldigte gewollt oder damit gerechnet hätte, dass die Privatklägerin im Endergebnis ein Bein verlieren oder in anderer Weise schwer geschädigt sein würde. Dass der Beschuldigte bezüglich der Vornahme der Operation auch ein wissenschaftliches Interesse gehabt haben dürfte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Ein wissenschaftliches Interesse begründet keinen Verdacht auf einen dahinterstehenden schweren Schädigungswillen.