5.6.). Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend, weshalb vorliegend kein hinreichender Tatverdacht betreffend einen schweren Schädigungswillen gegenüber dem Beschuldigten besteht. 10. Die Beschwerdeführerin vermag kein einziges objektivierbares Element zu nennen, welches auch nur im Ansatz den Verdacht oder die Vermutung aufkommen liesse, dass der Beschuldigte gewollt oder damit gerechnet hätte, dass die Privatklägerin im Endergebnis ein Bein verlieren oder in anderer Weise schwer geschädigt sein würde.