Weder eine fehlende Einwilligung noch eine unzweckmässig gewählte Operationsmethode allein vermögen einen Tatverdacht für eine schwere Körperverletzung zu begründen. Zur Beurteilung, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt, ist es unerheblich, ob eine Einwilligung für den Eingriff vorlag und ob die Operationsmethode zweckmässig gewählt worden war, solange diese beiden Umstände objektiv nicht selbst den Schluss auf ein vorsätzliches, schwer schädigendes Handeln aufdrängen (vgl. dazu Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, BK 21 17 vom 19. März 2021, Ziff. 5.6.).