Die angefochtene Verfügung enthält insbesondere keine verbindliche Feststellung, ob die Aufklärung für die Operation vom 5. Februar 2015 nun korrekt erfolgte oder nicht. In der Nichtanhandnahme werden vielmehr verschiedene Hypothesen geprüft, welche vorliegen könnten, um zu beurteilen, ob eine von ihnen im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts zur Eröffnung einer Untersuchung führen müsste. Weder eine fehlende Einwilligung noch eine unzweckmässig gewählte Operationsmethode allein vermögen einen Tatverdacht für eine schwere Körperverletzung zu begründen.