III.17 der Beschwerde) nicht davon aus, dass es für die Eröffnung einer Untersuchung einen dringenden Tatverdacht brauche, sondern lediglich, aber immerhin, einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO (vgl. dazu Nichtanhandnahmeverfügung Ziff. 3.1). 9. Die angefochtene Verfügung enthält insbesondere keine verbindliche Feststellung, ob die Aufklärung für die Operation vom 5. Februar 2015 nun korrekt erfolgte oder nicht.