6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Für die Eröffnung einer Untersuchung braucht es einen hinreichenden (und keinen dringenden) Tatverdacht, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO ergibt. Einen hinreichenden Tatverdacht verlangt das Gesetz zudem ebenfalls grundsätzlich zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ein dringender Tatverdacht ist hingegen lediglich für die Anordnung von gewissen Zwangsmassnahmen, z.B. Untersuchungshaft, notwendig. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht (und entgegen den Vorbringen in Ziff. III.17 der Beschwerde)