und dessen Gehalt anhand der objektivierbaren Elemente aus den Akten (Beilagen zur Anzeige) überprüfte sowie in Fussnoten darauf Bezug nahm. Dass die Nichtanhandnahmeverfügung vorliegend entsprechend detailliert begründet ausfiel, ist mit in der sorgfältigen Prüfung der Plausibilität der Vorbringen in der Anzeige zu erklären und stellt nicht etwa eine unzulässige materielle Beweiswürdigung dar. 7. In der Nichtanhandnahme ist an keiner Stelle zu lesen, von welchem «massgebenden Sachverhalt» auszugehen wäre.