309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Staatsanwaltschaft nahm gerade keine Untersuchungshandlungen und Abklärungen vor, sondern würdigte lediglich den angezeigten Sachverhalt in Bezug auf die Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO zur Eröffnung einer Untersuchung. 6. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft hierfür den angezeigten Sachverhalt aus der Eingabe von Rechtsanwalt C.________ vom 7. November 2022 zusammenfasste (pag. 06 001 ff.) und dessen Gehalt anhand der objektivierbaren Elemente aus den Akten (Beilagen zur Anzeige) überprüfte sowie in Fussnoten darauf Bezug nahm.