_ kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei der Zusammenfassung des Sachverhalts in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht um eine Feststellung des Sachverhalts nach getätigten (staatsanwaltschaftlichen) Ermittlungen, sondern um eine Zusammenfassung des angezeigten Sachverhaltes, auf dessen Grundlage die Prüfung der Voraussetzungen für eine Eröffnung bzw. eine Nichteröffnung einer Untersuchung erfolgte (Art. 309 Abs. 1 Bst.