Mit Bezug auf BGE 134 IV 285 macht Rechtsanwalt C.________ geltend, dass die Staatsanwaltschaft Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO falsch angewandt habe, indem sie - sinngemäss, da ihre Abklärungen ungenügend gewesen seien - den angezeigten Sachverhalt materiell untersucht habe und dennoch eine Nichtanhandnahme erlassen anstatt die Eröffnung einer Untersuchung verfügt habe (Beschwerde, Ziff. III.3, 10, 12, 21 und 22). Rechtsanwalt C.__