Es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft in Missachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nach kurzer Zusammenstellung und eingehender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage ohne Anhörung irgendeiner involvierten Person oder einer Abklärung zum Schluss gelange, dass das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei. Der Sichtweise der Staatsanwaltschaft, wonach nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich hinreichenden Tatverdachts anwendbar, sondern auf die strengeren Anforderungen des dringenden Tatverdachts abzustellen sei, könne nicht gefolgt werden.