8 ebenfalls, wie es komme, dass der Beschuldigte während der Operation den Nervus peroneus superficialis verletzt habe, ohne dass dies im Operationsbericht festgehalten werde. Es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft in Missachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nach kurzer Zusammenstellung und eingehender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage ohne Anhörung irgendeiner involvierten Person oder einer Abklärung zum Schluss gelange, dass das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.