von dessen Länge. Die Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass eine Länge von 60 mm entnommen werde. Tatsächlich seien ihr dann aber 130 mm entnommen worden. Es sei nicht verständlich, dass sich dieser nicht unwesentliche Umstand in keinem ärztlichen Bericht finde resp. dass hierfür keine Erklärung vorliege. Weitere Abklärungen bedürfe es auch bezüglich der Operationsdauer. Gemäss dem Operationsbericht des Beschuldigten habe diese angeblich exakt acht Stunden betragen, wohingegen die Operation gemäss dem Anästhesiebericht über neun Stunden gedauert habe. Geplant gewesen sei eine Operationsdauer von fünf bis sechs Stunden.