_ vom 28. Oktober 2021 geäusserten kritischen Punkte betreffend den Sachverhalt nicht ein. Es sei insbesondere nicht geklärt, ob die Indikation zur Durchführung der unter der Aufsicht bzw. Federführung des Beschuldigten erstmals weltweit so vorgenommenen Operation bei der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen sei oder nicht doch Alternativen bestanden hätten und in diesem Zusammenhang die Aufklärung der Beschwerdeführerin tatsächlich rechtsgenüglich gewesen sei. Ein weiterer offener Punkt sei die Aufklärung betreffend die Entnahme des Fibulaspans resp. von dessen Länge.