Vielmehr sei diesfalls zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen, in deren Rahmen die Verantwortlichen einzuvernehmen seien. In der vorliegenden Angelegenheit habe die Staatsanwaltschaft ebenso wie im BGE 137 IV 285 eine eingehende tatsächliche und rechtliche Würdigung vorgenommen, welche sich kaum von einem Urteil betreffend Freispruch des Beschuldigten unterscheide. Allerdings gehe die Staatsanwaltschaft auf die im Schreiben von Dr. med. E.________ vom 15. Januar 2019 sowie im Gutachten von PD Dr. med. F.________ vom 28. Oktober 2021 geäusserten kritischen Punkte betreffend den Sachverhalt nicht ein.