Bezüglich der Entnahme eines längeren Fibulaspans als abgemacht, finde sich keine Dokumentation in den Akten, womit diesbezüglich ein Urkundendelikt ausser Betracht falle. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, gemäss BGE 137 IV 285 bestehe kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleide und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung habe zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedürfe.