Das vereinzelte Auftauchen von «Protokollfehlern» begründe in einer solchen Situation für sich allein keinen Tatverdacht. Vielmehr bräuchte es weiterer Elemente, welche einen Tatverdacht insbesondere auch bezüglich der subjektiven Seite zu objektivieren vermöchten. Die Strafanzeige enthalte auch in diesem Punkt ausschliesslich Behauptungen, welche nicht zu objektivieren seien. Bezüglich der Entnahme eines längeren Fibulaspans als abgemacht, finde sich keine Dokumentation in den Akten, womit diesbezüglich ein Urkundendelikt ausser Betracht falle.