Falsche oder widersprüchliche Angaben in einem Patientendossier wie z.B. unterschiedliche Angaben zur Dauer einer Operation allein begründeten keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten. Es sei notorisch, dass bei der Dokumentation von Abläufen, insbesondere in einem Spital, wo erstellte Dokumente nicht standardmässig durch ein Sekretariat oder ein Lektorat gegengelesen und inhaltlich verifiziert sowie korrigiert würden, immer wieder Fehler vorkämen. Das vereinzelte Auftauchen von «Protokollfehlern» begründe in einer solchen Situation für sich allein keinen Tatverdacht.