Es sei grundsätzlich denkbar, dass medizinische Unterlagen, wie namentlich ein Aufklärungsblatt oder ein Operationsbericht, als Urkunden einem Fälschungsdelikt zugänglich seien. Vorliegend seien die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung indes offensichtlich nicht erfüllt. Die Behauptung, dass der Beschuldigte die Einwilligungsformulare der Beschwerdeführerin gefälscht habe, könne anhand der Akten nicht objektiviert werden. Die Unterschrift auf dem Feld «Pati-