Eintritt einer Komplikation mit schweren Schädigungsfolgen auf einen entsprechenden Schädigungswillen i.S.v. Art. 122 aStGB zu schliessen. Es fehlten objektivierbare Hinweise dafür, dass sich aus der Operation vom 5. Februar 2015 eine derartige Risikolage ergeben hätte, dass objektiv auf ein (eventual-)vorsätzliches Handeln oder eine pflichtwidrige, vorhersehbar herbeigeführte schwere Körperschädigung zu schliessen wäre. Ad Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB): Es sei grundsätzlich denkbar, dass medizinische Unterlagen, wie namentlich ein Aufklärungsblatt oder ein Operationsbericht, als Urkunden einem Fälschungsdelikt zugänglich seien.