Ebenso habe der Eingriff nicht zum Zweck gehabt, die Beschwerdeführerin insgesamt schwer zu schädigen, zum Beispiel durch eine verbleibende Schmerzsymptomatik. Selbst unter der Annahme, der Beschuldigte hätte vorsätzlich (d.h. wissentlich) oder fahrlässig (d.h. schuldhaft unwissentlich) die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2015 operiert, ohne sie zuvor genügend aufgeklärt oder sichergestellt zu haben, dass sie genügend delegiert aufgeklärt worden sei, könne ihm daraus – zufolge der diesfalls bestehenden Widerrechtlichkeit des Eingriffs vom 5. Februar 2015 – höchstens der Vorwurf einer einfachen vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung gemacht werden.