(Rekonstruktion des Schlüsselbeins links anhand eines Eigenknochentransplantats vom Unterschenkel rechts) insgesamt nur ein geplanter, einfacher Eingriff in die körperliche Substanz darstelle. Der Eingriff habe nicht zum Ziel gehabt, das Schlüsselbein oder den Unterschenkel schwer zu schädigen oder unbrauchbar zu machen. Ebenso habe der Eingriff nicht zum Zweck gehabt, die Beschwerdeführerin insgesamt schwer zu schädigen, zum Beispiel durch eine verbleibende Schmerzsymptomatik.