in seinem Gutachten festhalte, dass trotz unterbliebener Dokumentation von Erklärungen spezifisch zur Hebemorbidität die Aufklärung der Beschwerdeführerin zwar knapp, aber insgesamt detailliert ausgefallen sei, womit materiell das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung grundsätzlich verneint werden müsse. Selbst wenn angenommen würde, dass die Aufklärung der Beschwerdeführerin nicht lege artis erfolgt oder diesbezüglich zumindest von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen sei, wäre in Bezug auf die subjektive Seite nur von einer einfachen Körperverletzung auszugehen, zumal der Eingriff vom 5. Februar 2015