1 und 125 Abs. 1 StGB): Sowohl die vorsätzliche einfache als auch die fahrlässige einfache Körperverletzung seien Antragsdelikte und die Strafantragsfrist von drei Monaten sei längstens verstrichen. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Ungeachtet dessen sei materiell zu präzisieren, dass PD Dr. med. F.________ in seinem Gutachten festhalte, dass trotz unterbliebener Dokumentation von Erklärungen spezifisch zur Hebemorbidität die Aufklärung der Beschwerdeführerin zwar knapp, aber insgesamt detailliert ausgefallen sei, womit materiell das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung grundsätzlich verneint werden müsse.