Insoweit liege kein Widerspruch vor. Ein Blick in die Patientenunterlagen zeige, dass die Dokumentation zwar knapp gehalten worden sei, darin jedoch auf stattgefundene, eingehende Gespräche verwiesen werde. Es könne zwar nicht im Detail gesagt werden, was konkret der Beschwerdeführerin betreffend Risiken des Eingriffs vom 5. Februar 2015 erklärt worden sei. Umgekehrt lägen aber auch keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vor. Die Behauptung in der Strafanzeige, wonach der Beschuldigte die Einwilligungsformulare gefälscht habe, könne nicht objektiviert werden. Insgesamt sei-