Ebenso fehle ein hinreichender Tatverdacht auf eine ungenügende Aufklärung. Schlösse die Staatsanwaltschaft allein aus dem Umstand des Fehlens einer Aufklärungsdokumentation darauf, dass keine Aufklärung erfolgt sei, verfiele sie in Willkür. PD Dr. med. F.________ habe im Gutachten vom 28. Oktober 2021 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Gesamtschau ausführlich, wenn auch kurz, über alle möglichen Komplikationen mit Ausnahme einer spezifischen Erklärung über die Hebemorbidität aufgeklärt worden sei. Insoweit liege kein Widerspruch vor.