vom 28. Oktober 2021 ergebe sich, dass der Beschuldigte die geltenden Sorgfaltspflichten eingehalten habe. Es fehlten konkrete Hinweise, wonach er dies nicht getan habe, insbesondere betreffend die Durchführung der Fibulasektion selbst sowie die Eindämmung des Infektionsrisikos. Es bestünden keine Hinweise, dass der Beschuldigte das Mass des erlaubten Risikos überschritten hätte, weder in Bezug auf die Länge des entnommenen Fibulaspans noch betreffend den experimentellen Charakter des Eingriffs. Ebenso fehle ein hinreichender Tatverdacht auf eine ungenügende Aufklärung.