Mangels eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente von Art. 122 aStGB seien die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen (eventual-)vorsätzlicher schwerer Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt. Ad Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB): Aus der fachgutachterlichen Einschätzung von PD Dr. med. F.________ vom 28. Oktober 2021 ergebe sich, dass der Beschuldigte die geltenden Sorgfaltspflichten eingehalten habe.