Vielmehr sei den vorliegenden, zahlreichen Untersuchungsberichten zu entnehmen, dass der Beschuldigte vor, bei und nach der Operation vom 5. Februar 2015 die Beschwerdeführerin sorgfältig medizinisch begleitet habe. Betreffend die Erkennung und frühzeitige Behandlung der Wundheilungsstörung am rechten Unterschenkel ergebe sich dasselbe Bild. Auch die weiteren Unterlagen, welche nicht mehr vom Beschuldigten signiert worden seien, deuteten nicht darauf hin, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin (eventual-)- vorsätzlich hätte schaden wollen. Mangels eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente von Art.