Insofern sei es richtig, dass in der Anzeige der Fokus primär auf dem Verlust des rechten Unterschenkels liege. Betreffend den Beschuldigten bestünden indes keine objektivierbaren Hinweise im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts, wonach er wissentlich und willentlich eine schwere Körperverletzung der Beschwerdeführerin entweder direkt angestrebt oder in Kauf genommen habe, namentlich durch Unbrauchbarmachen oder gar Verlust des rechten Unterschenkels. Vielmehr sei den vorliegenden, zahlreichen Untersuchungsberichten zu entnehmen, dass der Beschuldigte vor, bei und nach der Operation vom 5. Februar 2015 die Beschwerdeführerin sorgfältig medizinisch begleitet habe.