Auch wenn in der Anzeige der Fokus auf dem amputierten rechten Unterschenkel liege, könne auch eine die Lebensqualität in erheblichem Masse beeinträchtigende Schmerzsymptomatik objektiv nicht von vornherein als schwerer Körperschaden ausgeschlossen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Anfangsverdacht betreffend die Tatbestandselemente des Erfolgs (schwere Körperschädigung) sowie der Kausalität (Operation vom 5. Februar 2015 als Ursache) in Bezug auf den Verlust des rechten Unterschenkels mit vorgängig persistierender Schmerzsymptomatik über ca. fünf Jahre zu bejahen sei.