122 aStGB): Der Verlust des rechten Unterschenkels sei als natürliche Folge der ursprünglich am 5. Februar 2015 durch den Beschuldigten durchgeführten Operation objektiv zweifellos als schwerer Körperschaden zu betrachten. Auch wenn in der Anzeige der Fokus auf dem amputierten rechten Unterschenkel liege, könne auch eine die Lebensqualität in erheblichem Masse beeinträchtigende Schmerzsymptomatik objektiv nicht von vornherein als schwerer Körperschaden ausgeschlossen werden.