3.3 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens begründet die Staatsanwaltschaft – nachdem sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. April 2023 vorgängig die Möglichkeit gewährt hatte, zur beabsichtigten Nichtanhandnahme Stellung zu nehmen – im Wesentlichen wie folgt (vgl. S. 7-19 der angefochtenen Verfügung): Ad Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 aStGB): Der Verlust des rechten Unterschenkels sei als natürliche Folge der ursprünglich am 5. Februar 2015 durch den Beschuldigten durchgeführten Operation objektiv zweifellos als schwerer Körperschaden zu betrachten.