auch jenen von Abs. 3. Er habe mit direktem Vorsatz und in Vorteilsabsicht gehandelt (pag. 06 022 f., Ziff. 39). Betreffend die schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 2 und 3 aStGB argumentiert Rechtsanwalt C.________, dass die Privatklägerin mangels korrekter Aufklärung nie gültig in die Operation vom 05.02.2015 eingewilligt habe. Sie habe keine gültige Einwilligung in die Eigengewebeentnahme beim Wadenbein gegeben, da sie weder über die Risiken noch über die exakte Entnahme aufgeklärt worden sei.