30 ff.). Zum Rechtlichen führt Rechtsanwalt C.________ aus, dass Prof. Dr. med. A.________ anstelle der Privatklägerin die Unterschrift auf den Patientenaufklärungen vorgenommen hätte bzw. dass er im Rahmen des Operationsberichts unwahre Tatsachen (namentlich zur Operationsdauer) beurkundet hätte, um sich den Strafverfolgungsbehörden und damit einhergehend auch einer Haftung zu entziehen. Da Prof. Dr. med. A.________ diese Dokumente zudem gebraucht habe, um die Rechtmässigkeit der Operation zu beweisen, erfülle er nebst dem Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch jenen von Abs. 3.