B.________ und Prof. Dr. med. A.________ bzw. dessen Haftpflichtversicherung hätten in der Folge versucht, sich aussergerichtlich zu einigen, was nach dem Vorliegen des Aktengutachtens von PD Dr. med. F.________ vom 28.10.2021 nicht gelungen sei (pag. 06 015-018, Ziff. 24-29). Weiter habe Prof. Dr. med. A.________ die Erkenntnisse aus der Behandlung von B.________ für eine wissenschaftliche Publikation verwendet. Zur Motivation für die vorliegende Strafanzeige und den gewählten Zeitpunkt ihrer Einreichung führte Rechtsanwalt C.________ Folgendes aus: