Am 30.08.2017 sei bei B.________ durch Dr. med. K.________ und Dr. med. L.________ eine Narbenrevision am rechten Unterschenkel durchgeführt worden, anlässlich welcher eine Verletzung des Nervus peroneus superficialis festgestellt und dokumentiert und der Nerv anschliessend rekonstruiert worden sei. Eine Verbesserung der Schmerzsituation sei dadurch jedoch nicht eingetreten (pag. 06 012 f., Ziff. 21). Ende 2017 sei durch die M.________(Versicherung) eine Zweitmeinung zum Zustand von B.________ eingeholt worden. Gemäss den entsprechenden Berichten von Prof. Dr. med. N.________ vom 04.12.2017 und vom 23.01.2018 bestünden bei B.