Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Beiordnung von Rechtsanwalt C.________) abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit abschliessenden Bemerkungen vom 2. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren in der Sache fest.