Nach dem Gesagten ist der rechtswirksame Verzicht der Siegelung endgültig. Damit braucht wie erwähnt nicht weiter geprüft zu werden, ob das am 26. Januar 2023 gestellte Siegelungsbegehren überhaupt als rechtzeitig gestellt anzusehen wäre. Eine Siegelung von Amtes kann nach einem rechtsgültigen Verzicht so oder anders nicht zur Diskussion stehen, weshalb diese Möglichkeit nicht weiter geprüft werden muss. Damit erweist sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2023 als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.