5 gen wäre und fälschlicherweise nicht festgehalten wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Siegelung von Ass.-Nr. 2 nicht verlangt und mithin wirksam auf dessen Siegelung verzichtet hat. Eine Täuschung, eine falsche behördliche Auskunft oder gar eine Straftat, die zum Verzicht geführt hat, ist nicht auszumachen. 7.3 Nach dem Gesagten ist der rechtswirksame Verzicht der Siegelung endgültig.