2 mündlich geäussert zu haben. Dies ist – nachdem das Siegelungsverzeichnis Punkt für Punkt durchgegangen wurde und sämtliche zu siegelnde Posten vom Beschwerdeführer mit einem Kreuz bzw. mit Klammern eigenhändig markiert wurden – nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer sowohl das mit den Kreuzen und Eckklammern versehene Sicherstellungsverzeichnis sowie das Formular «Aufzeichnung Durchsuchungsprotokoll» unterzeichnet hat. In letzterem ist seine mündliche Stellungnahme mit folgendem Wortlaut festgehalten: Ich verlange die Siegelung der Asservate, welche ich auf dem Verzeichnis Sicherstellung angekreuzt habe (Asservate Nr. 5, 7-12 komplett).