Die auf der Kopie in der Spalte des Ass.-Nr. 2 ersichtlichen Punkte sind mithin auf den Druck oder die Kopie zurückzuführen, nicht jedoch auf einen nicht richtig funktionierenden Kugelschreiber. Zudem wird sowohl seitens des fallführenden Staatsanwalts als auch seitens der Kantonspolizei durch G.________ bestätigt, dass ein nicht einwandfrei funktionierender Kugelschreiber zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion gestanden habe. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, die Siegelung von Ass.-Nr. 2 mündlich geäussert zu haben.