13 und 14) verlangt habe, eigenhändig markiert. Zudem sei seine mündliche Stellungnahme auf dem Formular «Aufzeichnung Durchsuchungsprotokoll» vermerkt worden. Dieser Ablauf wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Fest steht, dass bezüglich des vorliegend interessierenden Ass.-Nr. 2 kein Kreuz gesetzt wurde. Auf dem Sicherstellungsverzeichnis im Original ist denn auch nicht ersichtlich, dass beim Ass.- Nr. 2 versucht worden wäre, ein Kreuz zu setzen. So sind weder Druck- noch Kratzspuren oder irgendwelche Farbreste zu sehen. Damit schliesst die Beschwerdekammer einen nicht funktionierenden Kugelschreiber aus. Die auf der Kopie in der Spalte des Ass.-Nr.