der Kantonspolizei Bern kann entnommen werden, dass im Anschluss an die Hausdurchsuchung in Anwesenheit des fallführenden Staatsanwalts und zweier Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern das gesamte Asservaten-Sicherstellungsverzeichnis Nummer für Nummer durchgegangen worden sei und der Beschwerdeführer selbst mit einem Kugelschreiber diejenigen Unterlagen, welche er gesiegelt haben wollte, mit Kreuzen und eckigen Klammern markiert habe. Es seien die einzelnen Asservate besprochen worden und der Beschwerdeführer habe diejenigen Asservate, für welche er die Siegelung bzw. teilweise die Siegelung (vgl. Ass.-Nr. 13 und 14) verlangt habe, eigenhändig markiert.