Der angefochtenen Verfügung sowie den Stellungnahmen des untersuchenden Staatsanwalts und des Mitarbeiters G.________ der Kantonspolizei Bern kann entnommen werden, dass im Anschluss an die Hausdurchsuchung in Anwesenheit des fallführenden Staatsanwalts und zweier Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern das gesamte Asservaten-Sicherstellungsverzeichnis Nummer für Nummer durchgegangen worden sei und der Beschwerdeführer selbst mit einem Kugelschreiber diejenigen Unterlagen, welche er gesiegelt haben wollte, mit Kreuzen und eckigen Klammern markiert habe.