Demgemäss könnte sich der Beschwerdeführer auf eine Ungültigkeit seines Verzichts auf Siegelung nur dann berufen, wenn seine Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Infolgedessen braucht hier die Frage, ob der Siegelungsantrag vom 26. Januar 2023 rechtzeitig erfolgt ist oder eine Siegelung von Amtes wegen hätte vorgenommen werden müssen, nicht abschliessend beantwortet zu werden, da der Ver-