2020, N. 11 zu Art. 248 StPO). 7.2 Wie bei einem Rechtsmittel (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO) ist auch beim Rechtsbehelf der Siegelung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Verzicht endgültig ist. Die Beschwerdekammer ist zudem in verschiedenen Entscheiden zum Schluss gelangt, dass Verzichte auf ein strafprozessuales Recht grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StPO zu überprüfen sind (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 243 vom 11. Januar 2012 betreffend Rückzug Einsprache; BK 18 69 vom 21. Februar 2018 betreffend gerichtliche Vereinbarung/Genehmigung;