Nach der Rechtsprechung muss ein Siegelungsgesuch sofort gestellt werden. Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich verspätet. Es muss damit gelten, dass wenn der Berechtigte bei ausreichender Information nichts spätestens und sogleich nach Schluss der Grobtriage schutzwürdige Geheimnisse geltend macht bzw. er nicht in diesem Zeitpunkt die Siegelung verlangt, das Begehren verspätet ist (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 248 StPO).