BSG 162.11]). Indem die Staatsanwaltschaft auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 nicht eingetreten und das entsprechende Asservat unversiegelt geblieben ist, verweigerte sie die Siegelung, was mit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO) anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.